Zustimmung zum Polizeigesetz
Der Landtag NRW hat in der vergangenen Woche das umstrittene und vieldiskutierte Polizeigesetz der schwarz-gelben Landesregierung verabschiedet. Für mich war dies die bisher schwierigste Entscheidung als Abgeordnete. Dies ging auch vielen meiner Fraktionskolleginnen und -kollegen so, denn wir haben bis zuletzt in der Fraktion hart und ausgiebig diskutiert. Klar war für uns jedoch von Beginn an, dass wir Position beziehen müssen.
Ich habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass der erste Gesetzentwurf der Landesregierung in meinen Augen nicht zustimmungsfähig war. Zu groß waren die verfassungsrechtlichen Bedenken, die nicht nur in der Expertenanhörung des Innenausschusses geäußert wurden, sondern auch in großen Teilen der Bevölkerung.
Gemeinsam mit Jusos aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis habe ich intensiv über die Konsequenzen einer Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Drohenden Gefahr“ diskutiert, über einen zeitlich unbegrenzten Untersuchungsgewahrsam und die Gefahren einer Überwachung der Telekommunikation. Wir kamen zu dem Schluss, dass dieser erste Gesetzentwurf verfassungswidrig war.
Als Mitglied einer Oppositionsfraktion steht man vor der Frage, wie man Verantwortung für dieses Land übernehmen kann: Eine grundsätzliche Blockadehaltung gegenüber sämtlichen Gesetzentwürfen der Landesregierung einnehmen oder aber die konstruktive Beteiligung an einzelnen Gesetzgebungsprozessen, um diese zum Vorteil der Menschen in NRW zu beeinflussen. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Landtag wäre ein Polizeigesetz auch ohne die Zustimmung der SPD-Landtagsfraktion verabschiedet worden. Wir haben uns also dazu entschieden, uns aktiv in die Überarbeitung des Gesetzentwurfs einzubringen, um diesen im Sinne der SPD zu entschärfen. Der Landesparteitag der NRW SPD hatte diesbezüglich bereits im Vorfeld ganz klare inhaltliche Maßgaben formuliert.
Der nun beschlossene Gesetzentwurf erfüllt Kernforderungen der SPD: Der Begriff der drohenden Gefahr ist gestrichen, ebenso wesentliche Vorschriften aus dem Straftatenkatalog. Auch die Möglichkeit zur Ingewahrsamnahme bei noch nicht konkretisierter Gefahr entfällt nun, die zulässige Höchstdauer ist auf grundsätzlich 14 Tage beschränkt und setzt eine richterliche Entscheidung voraus.
Nach reiflicher Abwägung zwischen der Wahrung von individuellen Freiheitsrechten auf der einen Seite und einem verstärkten Sicherheitsbedürfnis bei vielen Menschen in unserem Land auf der anderen Seite, habe ich mich schweren Herzens, ebenso wie meine Kolleginnen und Kollegen in der SPD-Landtagsfraktion, dazu entschieden, diesen Gesetzentwurf mitzutragen.
Weitere Information können in einer Synopse und einer Stellungnahme der SPD-Landtagsfraktion nachgelesen werden.